Satzung der Stiftung Diakonie Württemberg
Präambel:
Nach dem Selbstverständnis des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.(DWW) ist Diakonie „gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt, auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung – gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen – beizutragen.
Das Diakonische Werk ist der freie Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Seine Aufgabe ist es, diakonische Kräfte zu wecken und zu stärken und die diakonische Arbeit aller Träger und ihre Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere auf den Gebieten der Kinder- und Jugendhilfe, der Alten-, Behinderten- und Krankenhilfe, der Hilfe für Wohnungslose, Langzeitarbeitslose, für Zuwanderer und für Flüchtlinge, in der Ausbildung der Mitarbeiterschaft, in der Gesellschaftsdiakonie und Sozialpolitik, in der Öffentlichkeitsarbeit, in der Diakonie der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke und in der ökumenischen Diakonie; es kann in Notfällen einzelne Personen unterstützen“ (§ 1 Abs. 2 und 3 der Satzung DWW).
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Diakonie Württemberg“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen im Rahmen der in der Präambel beschriebenen Aufgabenstellung des DWW.
(2) Der Stiftungszweck wird erreicht durch die Förderung Dritter, insbesondere
- der Arbeit des DWW
- der Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, an denen das DWW mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist
- sonstiger Maßnahmen und Einrichtungen Dritter oder Vergabe von Preisen, die jedoch nicht in Konkurrenz zu Maßnahmen des DWW durchgeführt werden sollen.
(3) Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und Fonds oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit diakonischen Zwecken übernehmen.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Gründung aus 25.000 Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, soweit sie dazu bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- oder Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstands zum Zweck der Vermögensumschichtung veräußert werden.
(4) Neben Renditegesichtspunkten können bei der Anlage des Stiftungsvermögens auch soziale, ökologische, ethische und evangelische Kriterien berücksichtigt werden.
(5) Die Stiftung kann im Rahmen des Satzungszwecks für bestimmte Zwecke oder Projekte Fonds aus Erst- oder Zustiftungen einrichten. Die Erträge dieser Fonds werden ausschließlich für den darin bestimmten Zweck verwendet. Der auf diesem Weg eingerichtete Fonds kann einen Namen erhalten, bspw. eines Stifters/einer Stifterin.
(6) Ist die Erfüllung des Zweckes eines der unter § 4 Abs. 5 genannten Fonds nicht mehr möglich, sind die Erträge dieses Fonds für möglichst ähnliche Zwecke zu verwenden.
§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen,
- Zuschüssen,
- sonstigen Einnahmen.
(2) Rücklagen können gebildet werden, soweit die steuerlichen Vorschriften dies zulassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln an zwingende gesetzliche Bestimmungen und im übrigen an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
§ 6 Organe, Stiftungsorganisationen
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen 6 Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist von einer berufsmäßig hierzu befugten Person zu prüfen.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Dies kann auch in pauschalierter Form erfolgen.
§ 7 Vorstand (Zusammensetzung, Aufgaben)
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen und setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.
(2) Der/die Vorsitzende des DWW ist kraft Amtes Vorsit¬zende/r der Stiftung. Die weiteren Vorstandmitglieder werden vom Vorstand des DWW berufen; hilfsweise werden die Mitglieder des Vorstands von der Landeskirche bestimmt.
(3) Die Amtszeit der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und des weiteren Mitglieds beträgt 5 Jahre. Erneute Berufung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtszeit wird ein/e Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Mit Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung des neuen Vorstandes im Amt. Das Amt der oder des Vorsitzenden endet mit dem Amt der oder des Vorsitzenden des DWW.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er sorgt für die Erhaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwendung der Stiftungsmittel zugunsten der in § 2 genannten Zwecke. Die Mitglieder des Vorstands haben Gesamtvertretungsmacht in dem Sinne, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt sind, die Stiftung rechtsgeschäftlich zu vertreten.
(5) Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterinnen und Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind darüber hinaus:
- jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen,
- Zustiftungen und Zuwendungen durch geeignete Maßnahmen zu gewinnen,
- die öffentliche Arbeit der Stiftung darzustellen,
- Entscheidungen nach § 11 zu treffen
§ 8 Geschäftsgang des Vorstands
(1) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit nicht Gegenstände nach § 11 betroffen sind.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters.
(4) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der/die Vorsitzende des Kuratoriums erhalten jeweils eine Kopie.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Kuratorium (Zusammensetzung, Aufgaben)
(1) Das Kuratorium besteht aus in der Regel nicht mehr als 10 Mitgliedern, wovon mindestens die Hälfte aus den Reihen der Stifter/innen kommen soll. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand der Stiftung berufen.
(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt 6 Jahre. Erneute Berufung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtszeit kann ein/e Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder berufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Kuratorium bis zur Berufung des neuen Kuratoriums im Amt.
(3) Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund vom Vorstand abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine/n Vorsitzende/n und seine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(5) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks entgegen zu nehmen,
- den Vorstand bei der Weiterentwicklung der Förderpolitik unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, politischer und kultureller Veränderungen zu unterstützen,
- Zustiftungen und Zuwendungen durch geeignete Maßnahmen in Absprache mit dem Vorstand zu gewinnen,
- die Arbeit der Stiftung in Absprache mit dem Vorstand öffentlich darzustellen.
(6) Das Kuratorium soll sich mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammenfinden. Die Einladung erfolgt durch den Stiftungsvorstand. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
§ 10 Geschäftsgang des Kuratoriums
(1) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst.
(2) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters.
(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, soweit das Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(5) Über die Sitzung des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriums- und Vorstandsmitglieder erhalten eine Kopie.
(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit des Vorstands.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Diese Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit des Vorstands.
(3) Vor einer Satzungsänderung ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das DWW, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.
(5) Falls eine Vermögensübertragung an das DWW nicht möglich ist, fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelische Landeskirche in Württem¬berg, die es im Sinne der Zwecke dieser Satzung zu verwenden hat.
Stand:14.09.2004